Suche nach Medikamenten, Symptomen, PZNs

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Arzneimittel auf Rezept

Die verschiedenen Rezeptformulare

     

 

Das rosa Rezept = Kassenrezept

Auf diesem Rezept werden verschreibungspflichtige Arzneimittel verordnet, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden.
Dieses Rezeptformular hat eine Gültigkeit von 4 Wochen. Seit dem 01.01.2024 wird das rosa Rezept durch ein elektronisches Rezept ersetzt. Sie können sich das Rezept auf Ihre Krankenversichertenkarte laden lassen. Dies bedeutet, dass Sie dann Ihre Krankenversichertenkarte in der Apotheke vorlegen müssen damit wir die ärztliche Verordnung abrufen können. Krankenpflegeartikel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse verordnet werden können, werden auch weiterhin auf rosa Rezepten verordnet. Zudem besteht die Möglichkeit dass Sie Ihre Verordnung noch auf Papier als QR-Code bekommen.

Das blaue Rezept = Privatrezept

Auf diesem Rezeptformular werden verschreibungspflichtige Medikamente für Privatpatienten verordnet, sowie verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Medikamente, die bis auf wenige Ausnahmen nicht von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden, Ihr Arzt aber für Ihre Genesung als zweckmäßig erachtet. Ihr Arzt kann für diese Verordnungen auch eigene Formulare verwenden, dann wird die Quittung auf der Rückseite des Rezeptes angebracht.

Das grüne Rezept = Kassenrezept

Auf diesem Rezeptformular werden nicht verschreibungspflichtige Medikamente verordnet, die bis auf wenige Ausnahmen nicht von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden, die Ihr Arzt aber für Ihre Genesung als zweckmäßig erachtet.

Das Entlassrezept

Das Entlassrezept wird im Krankenhaus bei der Entlassung ausgestellt und die verordneten Medikamente dienen entweder dazu eine im Krankenhaus begonnene Behandlung abzuschließen oder die Zeit z.B. am Wochenende zu überbrücken bis man eine Folgeverordnung beim Hausarzt besorgen kann.
Auf diesem Rezept darf nur die kleinste Packung eines Medikamentes verordnet werden.*Dieses Rezept ist daher nur 3 Tage gültig.

Das Gelbe Rezept = Betäubungsmittelrezept

Auf dem gelben Formular werden stark wirksame Medikamente verordnet, die der Betäubungsmittel Verschreibungs Verordnung unterliegen. Bekommen Sie ein solches Rezept so besteht es immer aus zwei Teilen, die in der Apotheke vorgelegt werden müssen.
Dieses Rezept muss innerhalb von 7 Tagen in der Apotheke eingelöst werden.

Zuzahlungen

Grundsätzlich gilt:
• dass für jede Packung eines verschreibungspflichtigen Medikamentes eine gesetzliche Zuzahlung von mindestens 5,00€ zu zahlen ist. Es sei denn das Medikament kostet weniger als 5,00 dann zahlen Sie natürlich nur den Preis des Medikamentes.
• für Medikamente, die zwischen 50,01€ und 100,00€ kosten beträgt die Zuzahlung 10% des Medikamentenpreises.
• für Medikamente, die über 100,00€ kosten beläuft sich die Zuzahlung auf 10,00€ pauschal.
• Verbandmittel 10% des Preises maximal 10,00€
• Rezepturen 10% des Preises mindestens 5,00€ höchstens 10,00€.
Von dieser Zuzahlung kann man befreit werden, wenn man die persönliche jährliche Belastungsgrenze von 2 % des Einkommens erreicht hat, diese Grenze verringert sich für chronisch Kranke auf Antrag bei der Krankenkasse auf 1% des Einkommens.
Hat man im Laufe eines Jahres seine Belastungsgrenze erreicht so kann man für den Rest des Jahres von der Zuzahlung befreit werden.
Die Belastungsgrenze errechnet sich, indem das eigene Bruttoeinkommen sowie das Einkommen anderer im Haushalt lebender Personen zusammengerechnet wird.

» Zuzahlungsrechner

Mit unserer Kundenkarte können wir ihnen schnell die für die Beantragung Ihrer Befreiung nötigen Belege für Ihre Krankenkasse erstellen.
Neben diesen persönlichen Grenzen gibt es noch andere Möglichkeiten der Befreiung von der Zuzahlung. So können die Krankenkassen für Rabattarzneimittel selbst festlegen ob sie die volle, die halbe oder keine Zuzahlung verlangen. Ferner gibt es die Möglichkeit, dass ein Medikament aufgrund von Festbeträgen von der Zuzahlung befreit ist (s.Punkt Mehrkosten).

Rabattverträge

Durch die Gesundheitsreform sind die Krankenkassen verpflichtet mit Herstellern Rabattverträge abzuschließen. Für die Versicherten der jeweiligen Krankenkasse stehen somit nur die Medikamente der Hersteller zur Verfügung mit denen solche Verträge geschlossen wurden. Wir in der Apotheke sind verpflichtet ggf. ein vom Arzt verordnetes Medikament gegen ein entsprechendes Rabattarzneimittel mit dem gleichen Wirkstoff auszutauschen. Seien Sie sicher, dass Sie ein Medikament mit dem verordneten Wirkstoff in der richtigen Stärke, Menge und Darreichungsform erhalten. Bei Zweifeln geben wir Ihnen gern Auskunft. Die Rabattverträge werden in der Regel für einen Zeitraum von 2 Jahren geschlossen, so dass es immer wieder mal zu einem Wechsel des Herstellers kommen kann.
Wenn im Einzelfall einmal Unverträglichkeiten auftreten sollten, hat der Arzt die Möglichkeit im Rahmen der sogenannten Aut idem - Regelung das Medikament so zu kennzeichnen, dass Sie in der Apotheke nur das verordnete Arzneimittel bekommen. Die Medikamente unterscheiden sich nicht im Wirkstoff oder in der verordneten Stärke oder Menge des Arzneimittels, sondern nur darin welcher Hersteller dieses Medikament produziert hat. Für einige Medikamente, für die die genaue Einstellung besonders wichtig ist, gibt es die sogenannte Substitutionsausschlussliste. Hier erhalten sie unabhängig von Rabattverträgen immer das verordnete Medikament. Dies trifft z. B. auf Schilddrüsentabletten oder Tabletten gegen Epilepsie zu.

Wunscharzneimittel

Seit dem AMNOG 2011 (Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes) besteht die Möglichkeit statt des Rabattarzneimittels das verordnete oder gewohnte Arzneimittel zu bekommen. Vorausgesetzt dass der Wirkstoff, die Stärke, die Menge und die Darreichungsform übereinstimmen.

Wie geht das?

Hierbei wird das Sachleistungsprinzip (Sie geben ihr Rezept in der Apotheke ab und bekommen dafür ein Medikament das nach den Regeln der Krankenkasse ausgewählt wurde. Um die Kostenerstattung kümmert sich die Apotheke) gegen das Kostenerstattungsprinzip getauscht. Dies bedeutet Sie handeln wie ein Privatpatient und kaufen das Medikament zum vollen Preis in der Apotheke und müssen sich dann selbst um die Kostenerstattung kümmern.
Sie geben Ihr Rezept in der Apotheke ab, bekommen Ihr Medikament und erhalten dazu eine Kopie Ihres Rezeptes auf dem von der Apotheke der Preis für das Medikament mit 0,00€ aufgedruckt ist. Zusätzlich erhalten Sie einen Kassenbon. Die Rezeptkopie und den Kassenbon können Sie nun bei Ihrer Krankenkasse einreichen und die Kostenerstattung beantragen. Das Originalrezept bleibt in der Apotheke und wird von dieser an Ihre Krankenkasse weitergeleitet.

Was wird erstattet?

Die Krankenkasse zieht von dem Betrag, den Sie bezahlt haben verschiedenen Positionen ab
• Die gesetzliche Zuzahlung (s.o.)
• 1,77€ Zwangsrabatt, den die Apotheken den Krankenkassen gewähren müssen
• Eine Bearbeitungsgebühr, die die Rabatte enthält, die die Krankenkassen von der Industrie erhalten
• Und ggf. Mehrkosten (s.u.)

Über die Höhe der Erstattung können wir leider keine Auskunft geben, da die Bearbeitungsgebühr, die die Krankenkassen verlangen nicht bekannt und nicht nach nachvollziehbar ist. Fest steht, dass nur ein Bruchteil des Medikamentenpreises erstattet wird.

Mehrkosten

Die Krankenkassen legen Festbeträge für Arzneistoffe oder Wirkstoffgruppen fest. Dies ist ein Höchstbetrag den die Krankenkassen bereit sind für ein zugehöriges Arzneimittel zu bezahlen. Liegt nun der Preis eines Medikamentes über diesem Festbetrag so entstehen Mehrkosten, die vom Versicherten zusätzlich zu der gesetzlichen Zuzahlung zu bezahlen sind. Von diesen Mehrkosten ist keine Befreiung möglich, sie müssen von jedem bezahlt werden z.B. auch von Kindern.
Es eröffnet sich hier allerdings auch eine Möglichkeit, dass keine gesetzliche Zuzahlung zu zahlen ist, da wenn der Preis eines Medikamentes 30% unter diesem Festbetrag liegt für den Versicherten die Zuzahlung entfällt. Da diese Festbeträge regelmäßig angepasst werden und sich auch die Preise der Hersteller ändern können kann es auch sein, dass ein mal zuzahlungsfreies Medikament plötzlich wieder zuzahlungspflichtig wird. Auch kann sich durch Anpassung der Festbeträge oder neue Einordnung von Medikamenten in Festbetragsgruppen die Höhe der Mehrkosten ändern.
Weitere Informationen: www.bmg.bund.de